AGB
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Kaufverträge
Allgemeines
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung und alle anderen beidseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers.
Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen soweit nicht im einzelnen Fall ihnen entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
Der Käufer stimmt zu, dass seine Kontaktangaben wie Name, Adresse inkl. E-Mailadresse und Telefonnummern an Hersteller und Lieferanten vom Verkäufer weitergeben werden können.
Preise
Die vertraglich festgesetzten Preise beziehen sich auf die in Umfang und Ausführung ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Arbeiten. Leistungen, die im Vertrag oder im massgebenden Angebot nicht inbegriffen sind, werden besonders verrechnet.
Alle Preise verstehen sich netto ab Werft. Die Verpackungs-, Verlade- und Transportkosten werden besonders verrechnet.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen des Käufers haben in bar bzw Banküberweisung zu erfolgen und zwar:
- die Hälfte bei Vertragsabschluss
- Rest bei Anzeige oder Bereitstellung oder nach schriftlicher Vereinbarung
Beträge für Mehrlieferungen und Mehrleistungen sind mit der Restzahlung zu entrichten.
Basiert der Kaufvertrag auf Fremdwährung, so hat die Bezahlung des Kaufpreises auch effektiv in der vereinbarten Fremdwährung zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine schuldet der Käufer der Verkäuferin ohne besondere Mahnung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 5%.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Vertragsgegenstand Eigentum der Verkäuferin. Sie ist berechtigt den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Käufers in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann die Verkäuferin dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren unbenutztem Ablauf entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises verlangen.
Die Verrechnung allfälliger Gegenforderungen des Käufers mit Forderungen der Verkäuferin ist nicht zulässig.
Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, schuldet er der Verkäuferin eine Konventionalstrafe in der Höhe von 80% des vereinbarten Kaufpreises. Die geleistete Anzahlung verbleibt bei der Verkäuferin und wird auf die Konventionalstrafe angerechnet.
Lieferfrist
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten, so hat der Käufer das Recht, der Verkäufer eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird der Vertragsgegenstand von der Verkäuferin auch innert der angemessenen Nachfrist nicht geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung, die mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat, vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht des Käufers ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- wenn Angaben, die für die Ausführung der Bestellung unentbehrlich sind, vom Käufer nicht rechtzeitig gemacht werden,
- wenn die Lieferung verzögert, wird durch höhere Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörung, Streiks, staatliche Einschränkungen usw.
- wenn die Lieferanten der Verkäuferin in Lieferungsverzug kommen,
- wenn Transporthindernisse eintreten oder Beschädigungen auf dem Transport vorkommen.
Die Lieferfrist beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung vom Käufer eine andere Ausführung des Vertragsgegenstandes verlangt, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
Wird der Vertrag aufgelöst oder hat der Käufer von seinem Rücktrittsrecht wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer Gebrauch gemacht, so ist der Verkäufer nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung ohne Zins verpflichtet. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Vertragsgegenstand
Die Angaben über Gewichte, Längen und Breiten, Betriebskosten, Leistung, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu betrachten und nicht verbindlich.
Annahme
Der Käufer hat den Vertragsgegenstand innert 10 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung bei der Verkäuferin oder am vereinbarten Ort anzunehmen. Ist der Käufer mit der Annahme in Verzug, so kann die Verkäuferin dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren unbenutztem Ablauf entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Abnahme verlangen.
Der Käufer hat den Vertragsgegenstand umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu rügen. Eine allfällige Probefahrt ist in den üblichen Grenzen zu halten, es sei denn, der Käufer übernehme die Mehrkosten. Nach Ablauf der 10-tägigen Frist gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Solche verborgenen Mängel sind sofort nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Garantiefrist schriftlich zu rügen.
Gewährleistung
Die Verkäuferin leistet für Teile, die sie selbst hergestellt hat (Eigenfabrikate), zwölf Monate Garantie.
Die Garantie besteht darin, dass die Verkäuferin alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl ausbessert oder ersetzt. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.
Für alle Objekte, die von Lieferanten der Verkäuferin stammen (Fremdlieferungen) geht der Garantieanspruch des Käufers nur so weit, als wie die Verkäuferin einen solchen ihren Lieferanten gegenüber geltend machen kann.
Die Verkäuferin trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in ihrer Arbeitsstätte entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht in ihren Arbeitsstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche wie z.B. Minderung oder Wandelung sowie Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind in allen Fällen (Eigenfabrikate und Fremdlieferung) ausdrücklich ausgeschlossen.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, unsachgemässer Behandlung (übermässige Beanspruchung), sowie infolge anderer Gründe, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat.
Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornehmen; ferner wenn der Käufer die Vorschriften der Verkäuferin über die Behandlung des Vertragsgegenstandes nicht befolgt.
Die Abtretung von Garantieansprüchen ist ausgeschlossen.
Die Garantiezeit beginnt mit der Annahme oder mit dem Abgang des Vertragsgegenstandes ab Werft der Verkäuferin.
Für Occasionsboote oder gebrauchte Teile und Gegenstände übernimmt die Verkäuferin keine Garantie. Zudem sind die sämtliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere die Minderung oder Wandelung sowie Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, ausgeschlossen.
Dienstleistungen
Für Einlagerung von Booten, Autos oder anderen Güter, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hensa.
Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitestgehend Rechnung trägt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken in diesen AGB.
Anwendbares Recht
Auf diese AGB, die darauf beruhenden Vertragsbeziehungen und allfällige Streitigkeiten findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht Anwendung.
Gerichtsstand
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Verkäuferin ausschliesslich zuständig; davon ausgenommen sind einzig gesetzlich zwingende Gerichtsstände.
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Liegeplätze, Winterlager & andere Lagerflächen
Mietobjekt
Die Vermieterin überlässt dem Mieter einen von ihr zugeteilten Schiffsliegeplatz zur Stationierung eines bei Vertragsunterzeichnung definierten, ordentlich angemeldeten, immatrikulierten und versicherten Schiffes. Die Vermieterin überlässt dem Mieter mietweise für die Wintersaison einen Winterlagerplatz, zur Einwinterung, Aufbewahrung und Stationierung eines Bootes, für die Wintersaison und nach separater Vereinbarung zur Einlagerung auch für die Sommermonate.
Es darf nur das im Mietvertrag definierte Lagerobjekt auf der gemieteten Fläche abgestellt werden. Auf der Lagerfläche oder dem Areal der Hensa ist das Lagern oder Abstellen von anderen Gegenständen nicht gestattet.
Gegenstände und Lagergut (Boote, Autos, Anhänger, Blachen, Wakeboards, Tubes, Leitern etc.), welche die Sicherheit beeinträchtigen, eine potenzielle Gefahr für die Umwelt darstellen oder den geltenden Brandschutzvorschriften widersprechen, werden von der Vermieterin kostenpflichtig und ohne Rückfrage zu Lasten des Eigentümers korrekt gelagert oder entsorgt.
Dem Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin untersagt, Veränderungen am Mietobjekt oder an der Anlage der Vermieterin vorzunehmen.
Mietbeginn und Mietende
Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages und dauert jeweils bis 31. Dezember (ausgenommen Winterlagermietvertrag; vgl. nachstehender Absatz).
Das Winterlager Mietverhältnis beginnt mit der Annahme der Anmeldung bzw. mit der Unterzeichnung des Winterlagermietvertrages und der darauf erfolgten Zuteilung des Winterlager-Trockenplatzes und dauert bis 30. September des nachfolgenden Jahres.
Der vorliegende Mietvertrag ordnet das bestehende mündliche Mietverhältnis in die schriftliche Form. Ohne ordentliche Kündigung wird der Mietvertrag jeweils um ein weiteres volles Jahr erneuert, bzw. erweitert.
Wird das Mietverhältnis nicht sechs Monate bzw. Winterlagermietverträge nicht 3 Monate vor Ablauf (jeweils 30. Juni) der Mietdauer schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief von einer Partei gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Die Kündigung gilt als rechtzeitig ausgesprochen, wenn der Brief spätestens am Tag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist einer lnlandpost übergeben und mit dem Poststempel des gleichen Tages versehen worden ist (mündliche Kündigungen oder andere persönliche Abmachungen sind reine Vororientierungen für das pendente Kündigungsschreiben und beenden diesen Mietvertrag nicht). Auch bei einem allfälligen Bootsverkauf oder / und Liegeplatzwechsel ist die schriftliche (eingeschriebene) Kündigung des Mietvertrages zwingend.
Ein ausserordentliches Kündigungsgesuch kann gestellt und berücksichtigt werden, falls eine Weitervermietung des Platzes noch möglich ist. Es besteht seitens des Mieters kein Anspruch auf Berücksichtigung der Kündigung. Auf jeden Fall bedarf es zur ausserordentlichen Mietvertrags-Auflösung die schriftliche Zustimmung und schriftliche Bestätigung der Vermieterin. Eine Mietvertrags-Auflösung während der laufenden Saison ist ausgeschlossen.
Durch vertragliche Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien kann das Mietverhältnis jederzeit aufgelöst werden.
Vorbehalten ist zudem die fristlose Kündigung der Vermieterin bei Zahlungsverzug (vgl. nachstehende Ziff. 25.) sowie bei Verletzung der Sorgfaltspflichten (vgl. nachstehende Ziff. 9.).
Beendigung der Miete
Das Mietverhältnis endigt mit der ordentlichen Mietvertrags-Auflösung gemäss vorstehender Ziff. 2. Die Haftung des Mieters erlischt, wenn der Mieter den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist, und der Mieter keinen Platz mehr beansprucht, bzw. besetzt. Der Mieter haftet in jedem Fall für die Erfüllung der Mietzinspflicht während der bestehenden Vertragsdauer, auch dann, wenn der Mieter den Platz vorzeitig verlässt oder das Mietobjekt aus irgendwelchen Gründen nicht beansprucht. Bei einer ausserordentlichen Vertragsauflösung (ausserhalb der ordentlichen Kündigungszeit) hat der Mieter in jedem Falle den Mietzins bis zur Weitervermietung, sowie die Kosten für die Neuzuteilung von mind. CHF 500.- zu übernehmen. Ist eine generelle Programmänderung (durch Bootsgrösse etc.) notwendig, wird der damit notwendige zusätzliche Zeitaufwand aufgerechnet.
Mietzins
Der Mietzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen; erstmals bei Vertragsunterzeichnung.
Die Verrechnung der Mietzinsforderung mit allfälligen Gegenforderungen des Mieters ist unzulässig.
Der Mietzins basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Indexbasis Dezember 2020, per Ende Oktober 2024 (107.1 Punkte). Sofern das Mietverhältnis nicht gekündigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietzins jeweils auf den 1. Januar oder bei Winterlagermieten auf den 1. Oktober dem Indexstand per Ende Oktober des Vorjahres anzupassen, und zwar nachfolgender Formel:
(Ursprünglicher Mietzins x neuer Index) / Index Oktober 2024.
Der Mietzins gilt als Minimalzins, selbst wenn der Landesindex der Konsumentenpreise eine Ermässigung erfahren sollte.
Der Mietzins ist für das ganze Jahr bzw. für die ganze Saison geschuldet. Dies auch dann, wenn der Platz nicht benutzt wird. Wird die Rechnung nicht in vollem Umfang fristgerecht bezahlt, befindet sich der Mieter im Verzug. Diesfalls wird auf dem gesamten Ausstand Verzugszinsen und Mahngebühren von CHF 50 pro Mahnung verrechnet. Der Verzugszins bei Zahlungsverzug beträgt 5 Prozent.
Die Höhe des Winterlagermietzinses richtet sich nach der Grösse des beanspruchten Winterlager-Trockenplatzes und nach den Abmessungen des Bootes, berechnet nach dem jeweils gültigen Winterlager-Tarif inkl. Mehrwertsteuer.Sicherheitsleistung - Depot
Der Mieter hat bei Vertragsunterzeichnung eine Sicherheitsleistung in Geld zu erbringen. Die Sicherheitsleistung beträgt CHF 1'000.—. Die Sicherheitsleistung steht der Vermieterin zur Deckung sämtlicher mietvertraglichen Forderungen gegenüber dem Mieter zur Verfügung.
Die Sicherheitsleistung ist nicht verzinslich. Sie wird nach Beendigung des Mietvertrages bis Ende Januar des Folgejahres zurückerstattet, soweit sie nicht mit Forderungen der Vermieterin zu verrechnen ist.
Bei allfälligen Zahlungsverzögerungen oder bei notwendigen Mahnungen kann die Vermieterin zur Weiterführung des Mietverhältnisses eine zusätzliche Vertragsgarantie-Leistung vom Mieter verlangen.
Saisondefinition
Die Winterlagersaison beginnt am 1. Oktober und endigt am 31. März. Die Auswinterungszeit kann bis spätestens am 30. Juni ohne Nachbelastung erfolgen. Während der Sommersaison-Belegung wird die Zeit zwischen dem 1. April bis zum 30. September berechnet.
Mängel an der Mietsache
Allfällige Mängel am Mietobjekt sind bis spätestens 5 Tage nach Antritt des Mietobjekts bei der Vermieterin schriftlich zu rügen. Andernfalls wird angenommen, das Mietobjekt sei in mängelfreiem Zustand übernommen worden.
Anbindevorrichtungen
Diese Vorrichtungen (Festmacher) bleiben im Eigentum der Vermieterin und sind vom Mieter bei Beendigung des Mietvertrages zurückzugeben, mit Schadenersatzfolgen im Unterlassungsfall.
Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter, seine Angehörigen sowie allfällige sein Schiff fahrende Drittpersonen sind verpflichtet, sämtliche Anlagen der Vermieterin zu Lande und zu Wasser mit Sorgfalt zu behandeln, im Hafen und der dazu gehörigen Uferzone die Geschwindigkeitsvorschriften zu beachten und sich im Übrigen aller störender Immissionen zu enthalten. Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe zu beachten.
Jede Verunreinigung des Wassers, der Steganlage und des Geländes der Vermieterin ist zu unterlassen. Für allfälligen Schaden ist der Mieter auch ohne Verschulden haftbar.
Der Mieter hat sein Boot korrekt und sicher in der Marina der Vermieterin zu belegen oder auf dem Gelände der Vermieterin abzustellen und zu sichern.
Der Mieter muss das Boot korrekt zugedeckt, mit einer adäquaten Blache, auf dem Gelände oder in der Marina der Vermieterin belegen oder abstellen.
Der Mieter hat die Pflicht, sein Boot gemäss den kantonalen Vorschriften der Schifffahrtsämter geprüft und eingelöst zu halten (AGW, Elektroattest, Gasattest Reinigung Seewechsel etc.).Wiederholte Verstösse des Mieters gegen diese Pflichten berechtigen die Vermieterin nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und allfälligen Dritten für alle Schäden, die er mittelbar oder unmittelbar durch sein Schiff oder sonst wie verursacht. Wurde das Schiff von einer Drittperson gesteuert, ist der Mieter solidarisch mit dieser Drittperson dem Geschädigten gegenüber haftbar.
Der Mieter ist für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen über den Gewässerschutz des Lagerobjektes verantwortlich. Die Vermieterin hat keinerlei Überwachungs- und Informationspflichten dem Mieter gegenüber. Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit Frost-, Eis-, Schnee-, Kälte- und Feuchtigkeitsschäden am Schiff des Mieters. Der Mieter ist selbst für die Prüfung und Überwachung seines Schiffes verantwortlich.Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin schliesst jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung für Schiffsschäden oder irgendwelchen anderen Schaden des Mieters aus. Namentlich haftet die Vermieterin nicht für Frost-, Eis-, Schnee-, Kälte- und Feuchtigkeitsschäden am Schiff (vgl. dazu auch nachstehende Ziff. 32.), ebenso nicht für Schaden durch Stromausfall, Feuer, Explosionen, Diebstahl und Vandalismus.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Hilfspersonen (die Hilfspersonenhaftung wird vollumfänglich wegbedungen).
Neben der Sorgfaltspflicht des Werftbetriebes bei der Ausführung von Arbeiten am Schiff des Mieters besteht für die Vermieterin keinerlei Haftung. Im Schadenfall, wie z.B. Transport, Ein- und Auswasserung usw. erfolgt umgehende Behebung des verursachten Schadens durch den Werftbetrieb. Die Erledigung erfolgt im Rahmen der versicherten Leistung, wobei weitergehende Haftungen und Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Werftbetrieb ausgeschlossen sind, wenn diese durch die Versicherung nicht anerkannt werden.
Die Vermieterin lehnt jede Schadenersatzpflicht und Haftung bei allfälliger Beschädigung, Verlust oder Vernichtung des Schiffes, Fahrzeuges oder sonst wie deponierten Waren sowie Diebstahl von Inventar oder anderen Gegenständen ab.
Die Vermieterin lehnt grundsätzlich jede Haftung für Personen- und Sachschäden aus der Benützung durch den Mieter und weitere Benutzer ab. Unberechtigten ist das Betreten der Anlage und der Schiffe untersagt.Feuer und Untergang
Bei Brandausbruch und Bootuntergang ist die Vermieterin verpflichtet und hiermit beauftragt, alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung von grösseren Schäden selbst zu treffen oder treffen zu lassen, Bergungen, Aufräumarbeiten und Reinigungen ohne Verzug vorzunehmen und das Schiff des Mieters allenfalls in dessen Abwesenheit in Sicherheit zu bringen. Ist eine Beschädigung oder Verschmutzung des Schiffes des Mieters unvermeidlich, so verpflichtet sich dieser, den Schaden seiner eigenen Versicherungsgesellschaft anzumelden und mit dieser abzurechnen. Eine Haftung der Vermieterin ist ausgeschlossen.
Die vorübergehende Unbenützbarkeit des Liegeplatzes wegen Brand, Aufräumarbeiten, Schiffsverlust und dergleichen berechtigt den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegenüber der Vermieterin. Diese ist jedoch für zumutbare Ersatzunterbringung des Schiffes besorgt.
Die Verwendung gasbetriebener Heizgeräte ist untersagt. Elektrische Heizgeräte dürfen auch in Abwesenheit des Mieters angeschlossen bzw. in Betrieb bleiben, sofern es sich nicht um direkt abstrahlende Heizkörper (z.B. Infrarotstrahler oder Heizkörper mit offenen Heizstäben) handelt und überdies die elektrische Anlage des Schiffes den jeweils anerkannten Regeln der Technik entspricht (zurzeit niedergelegt in den Installationsvorschriften des SEV sowie in den Prüfvorschriften und dem Attest der NIV).
Der Mieter haftet der Vermieterin für die durch die Nichtbeachtung vorstehender Vorschriften entstandenen Schäden.
Für die Überwinterung dürfen sich keine Batterien im Boot befinden. Einzig die Vermieterin kann entscheiden, ob die Batterien über den Winter im Boot durch sie gewartet werden.
Versicherung des Mieters
Der Mieter ist zum Abschluss der gesetzlichen Haftpflichtversicherung gemäss der jeweils gültigen Gesetzgebung über die Schifffahrt verpflichtet.
Er ist ferner selbst dafür verantwortlich, dass er allfällige weitere Versicherungen für sein Schiff, für die auf dem Werftareal parkierten Autos oder Anhänger sowie für die sonstigen eingelagerten oder deponierte Ware abschliesst, namentlich gegen Elementarschäden, Diebstahl, Glasbruch und dergleichen.
Das eingestellte Schiff, sowie irgendwelche andere, eingelagerte oder deponierte Waren sind von der Vermieterin nicht versichert. Der Mieter hat seine, auf dem Areal der Vermieterin deponierten Sachen, gegen alle direkten und indirekten Schäden wie Sturm, Feuer, Diebstahl, Brand, Glasbruch, Vandalismus oder andere Ereignisse, selbst zu versichern. Die Mieter sind zudem zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle möglichen Schadenfolgen gemäss Ihrer Haftung verpflichtet.
Der Mieter ist verpflichtet, eine Teilkasko-Versicherung abzuschliessen, oder der Vermieterin zu bestätigen, dass das Boot auf Risiko des Mieters auf dem Platz steht.
Einwasserung
Ist ein Trockenliegeplatz Mietobjekt, so ist der Mieter berechtigt, die Anlage (Hebebühne) der Vermieterin zur Ein- und Auswasserung des Schiffes zu benützen. Die Anlage ist mit der erforderlichen Sorgfalt zu benützen.
Fäkalienabsauganlage
Die Fäkalienabsauganlage bei der Tankstelle darf vom Mieter zu den angeschriebenen Konditionen benutzt werden. Die Anlage ist mit der erforderlichen Sorgfalt zu benützen.
Der Mieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Fäkalienabsauganlage bei Frostgefahr nicht in Betrieb ist.
Energie- und Wasserbezug
Der Bezug von elektrischer Energie und Wasser ist im Rahmen der hierfür vorgesehenen Installationen gestattet.
Die Energiekosten sind vom Mieter zu bezahlen; sie sind nicht im Mietzins inbegriffen. Der Wasserbezug ist gratis.
Ausserordentliche Bezüge für besondere Zwecke sind nur nach vorgängiger Zustimmung der Vermieterin zulässig.
Der Mieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Vermieterin bei Frostgefahr kein Wasser abgibt.
Verwaltung Winterlager
Die Vermieterin kann die technische und organisatorische Abwicklung der Aus- und Einwasserung reglementieren und eine verbindliche Platzordnung erstellen. Das Reglement und die Platzordnung sind integrierende Bestandteile des vorliegenden Mietvertrages. Für die Geschäftsführung, den Betrieb und für alle administrativen Arbeiten ist die Vermieterin zuständig. Ihr obliegen alle Aufgaben, die für den Betrieb der Winterlagerung notwendig sind, insbesondere auch die Erstellung des Einwinterungs-Programmes und die organisatorische Durchführung der Winterlagerung, die Überwachung der Bestimmungen und Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie die ordentliche Auflösung des Mietvertrages und die Beendigung des Mietverhältnisses.
Schlüssel und Fernbedienungsgeräte
Der Mieter bestätigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, einen Schlüsselsatz für das Mietobjekt erhalten zu haben. (ausgenommen Winterlagermietverträge). Die Herstellung von Nachschlüsseln ist untersagt.
Ein Schlüsselverlust ist der Vermieterin umgehend zu melden. Je verlorenen Schlüssel hat der Mieter der Vermieterin CHF 200.- zu bezahlen.
Die Kosten für die Reparatur und den Ersatz von Fernbedienungsgeräten (z.B. Handsender) für Garagentore gehen zu Lasten des Mieters.
Der Vermieterin steht es überdies offen, falls notwendig, die gesamte Schliessanlage (inkl. sämtliche Schlüssel) auf Kosten des Mieters zu ersetzen.
Fremdarbeiten bei Liegeplatzmietverträgen
Der Mieter ist berechtigt, an seinem Schiff kleinere Arbeiten selbst vorzunehmen, solange damit keine grösseren Immissionen (Staub, Lärm etc.) verbunden sind.
Für grössere Arbeiten, gleichgültig ob diese in- oder ausserhalb des Werftareals ausgeführt werden, gilt folgendes:
- Der Werftbetrieb der Vermieterin stellt sich grundsätzlich für die Entgegennahme und Ausführung bzw. Weitervermittlung sämtlicher Arbeiten zur Verfügung, und zwar innert nützlicher Frist. Der Mieter ist jedoch frei, seine Aufträge an andere Unternehmen der Boots- und Zubehörbranche zu vergeben.
- Sowohl bei Vermittlung eines Fremdauftrages durch die Vermieterin als auch bei Direktvergabe des Auftrages des Mieters an ein Fremdunternehmen erklärt sich der Mieter ausdrücklich damit einverstanden, dass der Werftbetrieb der Vermieterin von der Rechnung des Fremdunternehmens Kopien erhält und überdies 20 Prozent des jeweiligen Bruttorechnungsbetrages einbehalten kann. Die Vermieterin beansprucht diese Provision als Entgelt für die Vermittlung und/oder Überwachung eines Fremdauftrages und/oder für die Zurverfügungstellung der Werftinfrastruktur der Vermieterin und/oder für den Verzicht auf die eigene Auftragsdurchführung. Die Vermieterin fordert die genannte Provision von 20 Prozent jeweils beim Fremdunternehmer selbst an und stellt dabei sicher, dass sie nicht den Auftragskosten zugeschlagen, sondern dem Ertrag des Fremdunternehmers belastet wird.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem jeweiligen Fremdunternehmer vor Auftragserteilung die Verpflichtung zu überbinden, die Vermieterin mit einer Kopie der Rechnung zu bedienen und 20 Prozent des Bruttorechnungsbetrages an ihn abzuführen. Der Mieter haftet solidarisch für die Einhaltung dieser beiden Verpflichtungen.
- Die oben dargestellte Provisionsregelung findet ausnahmsweise dann keine Anwendung, wenn es sich um Aufträge handelt, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Boots- und Bootszubehörbranche stehen und deren Ausführung überdies die Werftinfrastruktur der Vermieterin nicht belastet. Der Mieter hat indessen derartige Aufträge vorgängig bei der Vermieterin im Hinblick auf die Provisionspflichtbefreiung anzumelden und schriftlich bestätigen zu lassen.
Untermiete
Die Untervermietung eines Platzes ist dem Mieter nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung gestattet. Der Mieter hat der Vermieterin die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben. Im Übrigen gilt Art. 262 OR.
Drittbenützer
Will oder kann der Mieter seinen Platz selbst nicht in Anspruch nehmen, ohne indessen das Mietverhältnis aufzulösen, so kann die Vermieterin im fraglichen Zeitraum über den Platz verfügen.
Der Mieter hat Anspruch auf eine pro Rata-Gutschrift des von ihm bezahlten Mietzinses.
Haltergemeinschaften
Besteht eine Haltergemeinschaft oder Miteigentum am Schiff bereits bei Eingehung des Mietverhältnisses, so haben sämtliche der Gemeinschaft angehörenden Personen ihre vollständigen Personalien anzugeben und den Mietvertrag mit zu unterzeichnen und haften in der Folge je solidarisch für die Einhaltung der Mieterpflichten gegenüber der Vermieterin.
Nach Unterzeichnung des Mietvertrages eingegangene Haltergemeinschaften bzw. Miteigentumsverhältnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin, der Meldung der Halterangaben und der nachträglichen Unterzeichnung des Mietvertrages. Analog ist bei Reduktion oder Auflösung von Haltergemeinschaften bzw. Miteigentumsverhältnissen zu verfahren.
Liegeplatzwechsel
Die Vermieterin kann dem Mieter nach vorgängiger Information einen anderen Liegeplatz zuweisen.
Rückgabe des Mietobjekts
Das Mietobjekt ist am nächsten Werktage nach Vertragsablauf, 12.00 Uhr, geräumt und gereinigt der Vermieterin zurückzugeben.
Räumt der Mieter seinen Liegeplatz trotz Auflösung des Mietverhältnisses nicht, so ist die Vermieterin berechtigt, das Schiff auf Kosten des Mieters auszukranen und auf einem Trockenplatz einzulagern. Für dabei entstehende Schäden am Schiff haftet die Vermieterin nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Für die Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden, ist die Haftung der Vermieterin für jegliches Verschulden ausgeschlossen.
Verzug
Bei Zahlungsverzug kann die Vermieterin ab Fälligkeit der Forderung einen Verzugszins von 5 % verlangen. Die Mahnkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei erfolgloser Mahnung ist die Vermieterin berechtigt, das Schiff zu retinieren und den Mietvertrag nach Massgabe von Art. 257d Abs. 2 OR fristlos aufzulösen.
Tarife
Es gelten die jeweiligen Tarife und Konditionen der Vermieterin. Die Vermieterin stellt die weiteren von ihr erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung:
Abgabegebühren (Kehricht etc.) pro Zuteilung und Kalenderjahr bis CHF 200.— Neuanmeldung Schiffsinspektorat Anmeldeverfahren CHF 300.— Mutationen/Liegeplatzwechsel Ummeldung mit Formularen CHF 500.— Notfallpauschale
Für Aufträge, welche auf Wunsch des Mieters innerhalb von wenigen Stunden nach mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung ausgeführt werden, behält sich die Vermieterin vor, eine Notfallpauschale zu verrechnen.
Mehrwertsteuer
Es gelten jeweils die aktuell gültigen Mehrwertsteuersätze im Kalenderjahr.
Nebenleistungen
Aufträge, die den Mietzins und die Arbeitspauschale nicht betreffen, werden gesondert ausgewiesen und verrechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach der Ausführung und wird vom Mieter ohne irgendwelche Abzüge bei Erhalt der Faktura vergütet.
Offerten und Arbeitsausführung
Verlangte Kostenvoranschläge werden von der Vermieterin jeweils nach der Einwinterungsphase ca. im Januar/Februar bearbeitet. Die im Herbst erfolgten Aufträge (auf dem Laufzettel) und die anhand der rechtzeitig zurückerhaltenen Offerten werden während der Auswinterungsphase ausgeführt. Wird der Auftrag für die offerierten Leistungen nicht erteilt, behält sich die Vermieterin vor, die Erstellung der Offerte und der damit verbundene Aufwand für Abklärungen und Beratung in Rechnung zu stellen.
Ein- und Auswinterung
Definition Einwinterungstermin: Ab diesem Termin kann das Boot durch die Vermieterin eingewintert werden.
Definition Auswinterungstermin: Bis dann wird das Boot ausgewintert und an den Steg bzw. in den Liegeplatz gestellt.
Der Auswinterungstermin wird vom Mieter online per App verbindlich gebucht. Ausgenommen ist die Terminverschiebung durch die Vermieterin aus wichtigen Gründen oder Streichen des vereinbarten Termins, bei einer nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Miete oder anderen offenen Fakturabeträgen.
Das Boot ist zum gebuchten Auswinterungstermin frühestens um 16:00 Uhr abholbereit und muss bis spätestens zwei Tage danach abgeholt werden. Steht das Boot nach der Auswinterung länger als zwei Tage bei der Vermieterin wird ein Mietzins für eine Liegeplatzmiete auf Tagesbasis erhoben.Schragen, Lagerböcke und -balken
Der Mieter bringt seinen Lagerbock (Segelboot) rechtzeitig auf das Werftgelände, damit für die Einwinterung keine Wartezeiten entstehen. Für die Sommermonate kann der Lagerbock gegen einen Aufpreis gelagert werden.
Für nicht vom Mieter gestellte Schragen oder Lagerbalken wird ein Mietzins gemäss Tarif erhoben.
Reklamationen
Der Mieter hat die von der Vermieterin ausgeführten Arbeiten am Boot sofort zu prüfen und allfällige Beanstandungen innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. nach der Übergabe anlässlich der Auswinterung der Vermieterin schriftlich zu melden. Spätere Beanstandungen können vom Mieter nicht mehr geltend gemacht werden.
Buchung Einwinterungstermin
Die Vermieterin ist rechtzeitig für die Boot-Einwinterung schriftlich (nur mit dem entsprechenden Bootüberwinterungsformular) zu beauftragen. Bis jeweils Ende September muss der Mieter online per App den Einwinterungstermin buchen und der Vermieterin der Auftrag mit den auszuführenden Überwinterungsarbeiten schriftlich per Bootüberwinterungsformular mitgeteilt werden, damit das Boot korrekt und ohne Frostschäden eingewintert werden kann. Bei Nichteinhaltung dieser Termine durch den Mieter lehnt die Vermieterin jegliche Verantwortung ab.
Das Boot hat ein Tag vor dem gebuchten Einwinterungstermin im Hafenareal stationiert zu sein. Es ist Sache des Mieters, das Boot rechtzeitig der Vermieterin zur Einwinterung zu bringen.
Überdies wird seitens der Vermieterin jede Haftung für Frost-, Eis-, Schnee-, Kälte- und Feuchtigkeitsschäden wegbedungen. Die Schneeräumung erfolgt durch den Mieter. Auch bei einem generellen Schneeräumungs-Auftrag an die Vermieterin, haftet die Vermieterin nicht für allfällige Schneedrücke oder Gefrierschäden.
Unterhalt und Reparaturen
Dringende Unterhalts- und Reparaturarbeiten an der Mietsache darf die Vermieterin ungehindert und ohne Entschädigung an den Mieter während der Mietdauer durchführen.
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge, welche mit der Hensa AG, der Hensa-Werft AG und der Schiffahrtsbetrieb Hensa AG abgeschlossen werden.
Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitestgehend Rechnung trägt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken in diesen AGB.
Anwendbares Recht
Auf diese AGB, die darauf beruhenden Vertragsbeziehungen und allfällige Streitigkeiten findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht Anwendung.
Soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Mietvertrag (Art. 253 ff. OR).
Gerichtsstand
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Vermieterin ausschliesslich zuständig; davon ausgenommen sind einzig gesetzlich zwingende
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Öffentliche Fahrten
Einsteigen 10 Minuten vor Abfahrt. Eine Voranmeldung ist bis 7 Tage vor Anlass erwünscht. Reservationen sind verbindlich. Bei Annullation 4 Arbeitstage und weniger vor dem gebuchten Datum verrechnen wir 100% des Fahrpreises und der Restaurationskosten weiter. Schlechtwetterprognosen sind kein Grund zur Annullation von Eventfahrten. Preisangaben pro Person, inkl. MwSt. Änderungen vorbehalten. Bar- und Kartenzahlungen sind möglich. Bei einer Gruppe von mehr als 12 Personen verzichten wir auf das Einzelinkasso und werden die Konsumation in Rechnung stellen. Konsumationen auf Rechnung werden erst ab 10 Personen erstellt. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen.
Bei einer ungenügenden Beteiligung Kulinarik- oder Unterhaltungsfahrten behalten wir uns vor, 5 Tage vorher abzusagen. Wir sind immer bemüht, dem Kunden eine andere schöne Fahrt als Alternative anzubieten, um einen sonst notwendigen Aufpreis zur Deckung der Unkosten zu vermeiden. In allen Preisen sind die Kosten für die Schifffahrt inbegriffen. (exkl. Getränke).
Abfahrtsorte
Alle öffentlichen Schiffsfahrten mit kulinarischen Themenangeboten legen in der Regel in Rapperswil und in wenigen Fällen in Lachen, Stäfa oder Pfäffikon SZ ab.
Buchungen
Wir können unser Angebot auf dem Schiff nur korrekt erbringen, wenn Sie Ihre Teilnahme rechtzeitig buchen. Ausserordentliche «last minute» Anfragen, die später als 24 Stunden vor Abfahrt erfolgen, versuchen wir nach bester Möglichkeit umzusetzen, können aber keine Gewähr geben.
Kulinarische Schifffahrten stehen allen Interessenten offen. Wir können die Alleinbuchung für grössere Gruppen auf Anfrage mit einem weiteren Schiff durchführen und erstellen sehr gerne eine persönliche Offerte für eine exklusive private Gesellschaftsfahrt.
Haustiere
Aus hygienischen Gründen bitten wir Sie, keine Haustiere auf öffentliche Fahrten mitzunehmen.
Naturgewalten
Bei Sturm, Nebel, Hochwasser oder Eisbildung kann für die Einhaltung der bestätigten Fahrzeiten keine Gewähr übernommen werden. Kursschiffe haben zur Einhaltung der Kurszeiten immer Vortritt. Abweichungen der geplanten Anlegezeiten müssen in Kauf genommen werden.
Epidemie/Pandemie
Kann Ihren Anlass bezüglich einer Epidemie/Pandemie nicht durchgeführt werden, wird Ihren Anlass kostenlos auf ein späteres von Ihnen gewünschtes Datum verschoben. Der Anlass muss innerhalb von einem Jahr stattfinden.
Gastronomie
Bei kulinarischen Schifffahrten ist die Schifffahrtsbetrieb Hensa AG in der Regel allein zuständig für die Organisation der Gastronomie. Es können keine Esswaren oder Getränke mitgebracht werden.
Exklusive private Gesellschaftsfahrten
Gerne beraten wir Sie über unsere gastronomischen Angebote, die ohne besondere Vereinbarung ausschliesslich von der Schifffahrtsbetrieb Hensa AG selbst erbracht werden. Gegen ein Zapfengeld von CHF 30.00 pro 75cl Flasche schenken wir gerne Ihren mitgebrachen Wein, Prosecco oder Champagner aus. Für mitgebrachte Desserts werden Ihnen CHF 5.50 pro Gedeck verrechnet.
Bereitstellung
Das Extraschiff wird im Normalfall 10-15 Minuten vor der bestätigten Abfahrtszeit an der betreffenden Anlegestelle bereitgestellt.
Darbietungen
Nach 22:00 Uhr sind Musikdarbietungen auf den Freidecks der Schiffe nicht mehr möglich. Die Aussenlautsprecher dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr benutzt werden. Musik und Tanz sind ab 22:00 Uhr in den Räumen zugelassen, in denen Fenster und Türen geschlossen werden können. Für das Einhalten dieser Vorschriften ist der Mieter des Schiffes verantwortlich.
Naturgewalten
Bei Sturm, Nebel, Hochwasser oder Eisbildung kann für die Einhaltung der bestätigten Fahrzeiten keine Gewähr übernommen werden. Kursschiffe haben zur Einhaltung der Kurszeiten immer Vortritt. Abweichungen der geplanten Anlegezeiten müssen in Kauf genommen werden.
Epidemie/Pandemie
Kann Ihren Anlass bezüglich einer Epidemie/Pandemie nicht durchgeführt werden, wird Ihren Anlass kostenlos auf ein späteres von Ihnen gewünschtes Datum verschoben. Der Anlass muss innerhalb von einem Jahr stattfinden.
Gastronomie
Bei kulinarischen Schifffahrten ist die Schifffahrtsbetrieb Hensa AG in der Regel allein zuständig für die Organisation der Gastronomie. Es können keine Esswaren oder Getränke mitgebracht werden.
Annullationsbedingungen Kundenseits
Bei Annullationen von Schiffsmieten gelten folgende Bedingungen:
- Ab Unterzeichnung der Auftragsbestätigung bis 2 Monate vor gebuchtem Datum: 50% des Schiffspreises
- Unter 2 Monaten vor dem gebuchten Datum: 70% des Fahrpreises
- 10 Tage vor dem gebuchten Datum: 80% des Fahrpreises und der Restaurationskosten (ohne Getränke)
- 9 Tage und weniger vor dem gebuchten Datum: 100% des Fahrpreises und der Restaurationskosten (ohne Getränke)
Wir bitten Sie, uns allfällige Annullationen zu Ihrem Schutze und unserer Sicherheit schriftlich zu kommunizieren. Andernfalls wird eine Annullation nicht als zugestellt erachten.
Änderungen vorbehalten.
Rapperswil, Juni 2023
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Reservationen
Einzig ist das Lounge-Boot (püfungsfrei für 1 bis 8 Personen), Montag bis Sonntag ab 3 Stunden verbindlich reservierbar. Mindestalter des haftenden Lenkers ist 20 Jahre. In der Nebensaison (April/Mai und Sept/Okt.) ab 2 Stunden reservierbar.
Für Pedalos, Motorboote und Ruderboote ist in der Hochsaison keine Reservation möglich. Sobald Sie jedoch im Besitz eines Kleinbootes sind, dürfen Sie solange auf dem See bleiben wie Sie möchten (bis Schalterschluss gem. Kassenanschlag). Verrechnet wird am Ende jede angebrochene halbe Stunde.
Gruppen
Es gelten die regulären Stundentarife. Verrechnet wird jede angebrochene Stunde.
Haftung
Haftung des Mietobjektes ist Sache des Mieters, der uns einen Ausweis als Depot hinterlegt. Mit der Miete des Mietobjektes geht der Mieter unsere AGbs ein (s.unten). Vermerk gem. Quittungszettel, der bei der Vermietung abgegeben wird.